Nach der Osterpause kommt wieder ein neuer Blogartikel: Als Folge der Finanzmarktkrise wurden auch die Regeln für Abschlussprüfer in Europa überarbeitet und verschärft. Eine Verschärfung bedeutet, dass die Regeln nicht mehr in nationalen Gesetzen stecken, sondern in einer EU-weit gültigen Abschlussprüferverordnung.
Drei wesentliche Änderungen haben sich hierbei ergeben:
- Externer Prüferwechsel
- Umgang mit Nichtprüfungsleistungen
- Bestätigungsvermerk
Während die ersten beiden Themen durch weitreichende Öffnungsklauseln für Sparkassen und Genossenschaftsbanken verwässert wurden, sind die Neuerungen zum Bestätigungsvermerk vollumfänglich anzuwenden. Das bisher verwendete „Formeltestat“ hat für Banken ausgedient. An seine Stelle tritt ein neuer, individueller Bestätigungsvermerk der besonders wichtige Prüfungssachverhalte (=Key Audit Matters – KAM) enthält.
KAM sind keine Einschränkung des Prüfungsurteils, sondern nur eine für die Öffentlichkeit bessere Beschreibung, dass der Prüfer sich um die wichtigsten Sachverhalte gründlich gekümmert hat.
Auf internationaler Ebene sind diese Vorschriften bereits umgesetzt worden und auch bei Abschlussprüfungen deutscher Unternehmen wurden bereits für das Berichtsjahr 2016 die neuen erweiterten Bestätigungsvermerke erstellt. Eine Auswertung dieser Prüfungen zeigt, dass im Schnitt 4 KAMs von deutschen Wirtschaftsprüfern pro Mandant beschrieben wurden.
QUELLE: ERSTE ERFAHRUNGEN MIT DER BERICHTERSTATTUNG ÜBER KEY AUDIT MATTERS IM DEUTSCHSPRACHIGEN RAUM, WP/STB STEFANIE SKOLUDA, WP KIRSTEN DAVIDS, WPK MAGAZIN 1/2018 SEITE 37
Das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) geht davon aus, dass es im Falle von Banken nur selten passieren kann, dass keine KAM identifiziert würden. Daher stehen unsere Verbandsprüfer unter dem Druck in jeder Bank 3- 5 solcher Sachverhalte aufzugreifen.
Es muss sich dabei um Sachverhalte handeln, die eine falsche Angabe in Bilanz, GuV oder Anhang zur Folge hätten. Verstöße gegen das Aufsichtsrecht oder eine Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (= § 53 GenG) sind nicht KAM-relevant. Dies zeigt sich auch aus den Auswertungen der häufigsten KAM aus Deutschland:
QUELLE: ERSTE ERFAHRUNGEN MIT DER BERICHTERSTATTUNG ÜBER KEY AUDIT MATTERS IM DEUTSCHSPRACHIGEN RAUM, WP/STB STEFANIE SKOLUDA, WP KIRSTEN DAVIDS, WPK MAGAZIN 1/2018 SEITE 37
QUELLE: KEY AUDIT MATTES IM „NEUEN“ BESTÄTIGUNGSVERMERK, JUN.-PROF. DR. BRAVIDOR, HENDRIK RUPPERTUS, WPG 05.2018, SEITE 278
Für Kreditinstitute erscheint die Forderungsbewertung, Migration des Rechenzentrums oder auch die Rückstellungsbewertung als sehr wahrscheinliche KAM. Aber auch die Bewertung von Sachanlagen (für Banken mit bedeutendem Immobilienbuch) oder die Bewertung langlaufender SWAPs im Rahmen der verlustfreien Bewertung des Zinsbuchs sind zur Zeit kritisch geprüfte Bereiche.
ACHTUNG: Aufpassen muss vor allem der Aufsichtsratsvorsitzende. Alle Sachverhalte die mit ihm vom Abschlussprüfer erörtert werden, also u.a. wo der Aufsichtsrat um einen Prüfungsschwerpunkt bittet, sind nach Auslegungen des IDW als KAM zu werten.
QUELLE: KEY AUDIT MATTES IM „NEUEN“ BESTÄTIGUNGSVERMERK, JUN.-PROF. DR. BRAVIDOR, HENDRIK RUPPERTUS, WPG 05.2018, SEITE 275
Die ersten praktischen Erfahrungen aus Deutschland zeigen vor allem, dass sich der Bestätigungsvermerk deutlich verlängern wird:
QUELLE: KEY AUDIT MATTES IM „NEUEN“ BESTÄTIGUNGSVERMERK, JUN.-PROF. DR. BRAVIDOR, HENDRIK RUPPERTUS, WPG 05.2018, SEITE 280
Das IDW empfiehlt den Wirtschaftsprüfern, dass schon frühzeitig mit dem Aufsichtsorgan über die möglichen KAMs gesprochen wird. Daher empfehle ich auch den Aufsichtsratsvorsitzenden aktiv einzubinden. Sowohl er als auch der Vorstand sollten sich frühzeitig darum kümmern, wie der neue Bestätigungsvermerk aussehen wird. Damit soll der optimale Außenauftritt sichergestellt werden.
COLETTE STERNBERG
P.S. Das Leben besteht in der Bewegung (Aristoteles)
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