01/23/2023

UPDATE 1/2023: ÜBERBLICK ZUR ENTWICKLUNG DES NACHHALTIGKEITSREPORTING

Die Regulierungsdichte im Bereich Sustainable Finance wächst, insbesondere bei der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die neue Nachhaltigkeitsberichtsrichtlinie der EU (CSRD) ist in Kraft getreten und führt zu weiteren Anforderungen. Banken müssen nun verstärkt Nachhaltigkeitsrisiken offenlegen und ihre nicht-finanzielle Berichterstattung erweitern. Dieser Blogbeitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen und kommenden Herausforderungen in Bezug auf die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen.


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Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen

Die Regulierungsdichte im Bereich Sustainable Finance nahm in 2022 richtig Fahrt auf. Im Vordergrund stand u.a. die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die verschiedenen Transparenz- und Offenlegungsanforderungen sollen dazu beitragen, dass die Finanzströme in Investitionen in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten umgeleitet werden. Letztendlich sollen auch Endkunden vor Greenwashing geschützt werden. Diese Woche am 16.01.2023 ist die neue Nachhaltigkeitsberichtsrichtlinie der EU (CSRD, Corporate Sustainability Reporting Directive) offiziell in Kraft getreten.

Ich möchte heute für Dich und mich etwas Übersicht in das Thema bringen und vor allem den jetzt aktuell neu beschlossenen Stand Dir zeigen. Im jetzigen Stand der Regulierung wird an fünf Stellen gleichzeitig angesetzt:

1. OFFENLEGUNGSVO

Schon seit März 2021 muss Deine Bank auf der Homepage bezogen auf Finanzprodukte eine kurze Veröffentlichung über die Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zur Verfügung stellen.

2. OFFENLEGUNG NACH ART. 449A CRR II

Hier geht es um die Offenlegung im normalen Offenlegungsbericht, der auf der Homepage Deiner Bank nach der Feststellung des Jahresabschlusses eingestellt wird.

Die CRR II kam selbst noch ganz harmlos daher:

Nun hat aber die EBA am 24.01.2022 den finalen Entwurf eines Implementierungsstandards (ITS) vorgelegt und damit einheitliche Offenlegungsformate entwickelt. Diese Standards werden die sehr großen kapitalmarktorientierten Banken für 2022 schon anzuwenden haben.

In der folgenden Übersicht kannst Du die umfangreichen quantitativen Informationen gut erkennen:

Unter folgendem Link, kannst Du bei Bedarf die Entwürfe der EBA-Templates (nur in englisch) einsehen: https://www.eba.europa.eu/implementing-technical-standards-its-prudential-disclosures-esg-risks-accordance-article-449a-crr

Daneben gibt es noch diverse qualitative Informationen wie die ESG Risiken in Geschäftsstrategie, interner Unternehmensführung und im Risikomanagement sowie in den passenden Prozessen erfasst und berücksichtigt werden. Wie schon bei NPL verlangt die EBA eine kurz-, mittel- und langfristige Perspektive zu berücksichtigen.

AUSBLICK AUF CRR III (VORAUSSICHTLICH AB 1.1.2025)

Ein Blick in den CRR III Entwurf vom 27.10.2021 zeigt, dass auch kleine nicht komplexe Banken (< 5 Mrd. EUR) dann von einer Offenlegung betroffen werden. Der Bezug auf die großen kapitalmarktorientierten Banken ist dann im Art. 449 a nicht mehr zu finden. Nur der Turnus ist für die kleinen nicht komplexen Banken auf jährlich reduziert, alle anderen dann sogar ½ jährlich.

Der Verweis auf die Informationen für kleine und nicht komplexe Banken geht quasi ins Leere, weil der zitierte Art. 430 nur folgendes sagt:

Wir müssen also davon ausgehen, dass auch über die Offenlegungsvorschriften in der CRR alle Banken zukünftig Daten aufbereiten müssen. Rein durch die EBA beeinflusst, werden uns einheitliche Formate treffen, die vermutlich viel Aufwand machen werden.

Bisher liegen nur die EBA-Formblätter für die ganz großen kapitalmarktorientierten Banken vor (mehrere Tausend Datenfelder!). Welche Datenpunkte uns erspart bleiben, müssen wir abwarten.

3. OFFENLEGUNG NACH ART. 8 TAXONOMIE-VO

Hier geht es um eine Angabe im sog. Nachhaltigkeitsbericht bzw. der nicht-finanziellen Berichterstattung nach § 289c HGB. In der Taxonomie-Verordnung zur Festlegung eines EU-weit einheitlichen Nachhaltigkeitsklassifikationssystems sieht Artikel 8 vor, dass CSR-berichtspflichtige Banken sukzessive ab 2022 über Art und Umfang ihrer ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten in ihrer nicht-finanziellen Erklärung berichten. 

Wenn Deine Bank schon jetzt schon verpflichtet ist einen Nachhaltigkeitsbericht (nicht-finanzielle Berichterstattung nach § 289 c HGB) zu erstellen, dann hast Du bis April 2022 für das Berichtsjahr 2021 über jeweils folgende Anteile von Bilanzpositionen an der Bilanzsumme berichtet: 

  • taxonomiefähige Risikoaktiva (als taxonomiefähig gelten wirtschaftliche Tätigkeiten (NACE-Codes), die in den delegierten Rechtsakten zur Taxonomie-Verordnung aufgeführt sind) 
  • nicht-taxonomiefähige Risikoaktiva (keine Nennung der wirtschaftlichen Tätigkeiten in den delegierten Rechtsakten zur Taxonomie-Verordnung) 
  • Risikoaktiva an zentrale Regierungen, Zentralbanken und supranationale Emittenten 
  • Derivate 
  • Risikoaktiva an nicht-NFRD-berichtspflichtige Unternehmen 
  • Handelsbestand
  • täglich fällige Interbankkredite

Darüber hinaus sind diese Banken ab 2024 zur Angabe sog. Green Asset Ratios (ab 2024: Anteil der taxonomiekonformen Finanzaktiva und taxonomiekonformen außerbilanziellen Engagements an der Bilanzsumme, ab 2026 Anteil der Gebühren und Provisionen aus taxonomiekonformem Geschäft (ohne Finanzierungen) und Umfang des Handels mit taxonomiekonformen Wertpapieren) verpflichtet. CSR-berichtspflichtig sind bisher Banken mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitern.

Nun wurde Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung in diesem Jahr um die Aktivitäten im Bereich Kernenergie und im Bereich fossilen Gas erweitert. Die Banken größer 500 Mitarbeiter werden künftig auch Angaben machen zur Höhe des Anteils von Finanzierungen in diesem Bereich unterteilt in:

  • Taxonomie-konformer Aktivitäten
  • nicht-Taxonomie-konformer, aber Taxonomie-fähiger Aktivitäten und
  • nicht-Taxonomie-konformer Aktivitäten

Dazu wird ein neuer Anhang XII der Verordnung 2021/2178 noch veröffentlicht werden. Die Offenlegung nach Art. 8 ist quasi ein Provisorium zum zukünftigen umfassenden EU-weit einheitlich gestalteten Nachhaltigkeitsbericht.

4. RICHTLINIE ÜBER DIE NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG (CSRD)

Der bisherige Nachhaltigkeitsbericht wird ab 2024 völlig auf den Kopf gestellt werden. Mit dieser CSRD Richtlinie werden die Nachhaltigkeitsberichte bzw. nicht-finanziellen Berichterstattungen deutlich ausgebaut und erweitert werden.

Dabei sind folgende Zeitpläne vorgesehen:

Noch mal ganz konkret sieht der Zeitplan für Banken wie folgt aus:

Du siehst in der vorstehenden Folie, dass alle Banken auf kurz oder lang erfasst werden. Auch alle kleinen und weniger komplexen Banken sind erfasst (den Status hat Dir Deine Bundesbank mal schriftlich mitgeteilt). Es gibt nur noch eine Ausnahme für klitzekleine Banken, die zwei der folgenden Kriterien nicht überschreiten dürfen:

  1. 10 Mitarbeitern
  2. 350 Mio.EUR Bilanzsumme
  3. 700 TEUR Umsatz (GuV 1, 3, 6 und 7)

Also fast niemand wird verschont!

Bei den Unternehmen, also unseren Kunden sieht es etwas besser dagegen aus.

Obwohl dies für uns wiederum Datenprobleme verursachen wird. Die meisten unserer Kunden werden keine 250 Mitarbeiter haben und dadurch keine nachhaltigkeitsbezogenen Daten uns zur Verfügung stellen müssen.

Inhaltlich gibt es genaue Vorgaben:

Weitere folgende Neuerungen wirken sonst noch auf den neuen Nachhaltigkeitsbericht:

  • einheitlich gestaltet mit tabellenhaften Angabepflichten
  • Integration in einen eigenen Abschnitt im Lagebericht
  • Prüfungspflicht durch Abschlussprüfer oder dritte Prüfer, die über Mindestprüfungserfahrungen verfügen müssen
  • Prüfung zunächst mit begrenzter Sicherheit (Negativtestat) und später mit hinreichender Sicherheit (positives Testat)

Vor allem die einheitlichen Berichtsinhalte, die nicht mit anderen Standardsetzern (Deutscher Nachhaltigkeitskodex, GRI, IFRS, etc.) abgestimmt werden, führen zur Verärgerung bei großen Unternehmen, die es nicht nur der EU Recht machen müssen. Europa würde damit einen Sonderweg ins Abseits nehmen….

Da Banken in Deutschland es vor allem der BaFin Recht machen müssen, sind für uns diese einheitlichen Tabellenwerke die Herausforderungen. Diese Inhalte werden zur Zeit eifrig entworfen und sollen noch in diesem Jahr verabschiedet werden. Beauftragt für diese Tabellen ist die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) und dabei ist bisher folgendes rausgekommen:

Hier ist kritisch zu sehen, dass diese schlappen 1000 Seiten keinen Gesetzgebungsprozess und ohne Einbindung von Parlament und Mitgliedstaaten geschaffen werden.

Ein noch zu veröffentlichender zweiter Teil der Konsultation soll dann unsere branchenspezifischen Standards und Standards für KMU umfassen. Hier wartet die EFRAG das Triolog-Verfahren zur CSRD ab, weil doch noch Erleichterungen für KMU diskutiert werden.

Bald lässt sich also vieles von den benötigten Daten greifen. Ich werde Dich hier auf dem laufenden halten.

Wie Du gut erkennen kannst, wird den meisten von uns bei der Offenlegung nicht langweilig werden…

Januar 2023

COLETTE STERNBERG

P.S. So viele Berichte. So viele Fragen. (Bertolt Brecht)

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Kreditentwicklung

Ein breiter Indikator für die Kreditentwicklung ist die Kredit/BIP-Lücke. Nach einem Anstieg während der Corona- Pandemie ist sie seit einigen Quartalen rückläufig, verbleibt aber deutlich über dem Niveau von vor der Corona- Pandemie. Anhand dieser Kredit/BIP-Lücke wird auch der antizyklischer Puffer bestimmt, aufgrund der rückläufigen Entwicklung sinkt auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Puffer nochmal erhöht werden sollte:

Seit einigen Wochen höre ich schon, dass die Kreditvergabe deutlich nachgelassen hat. Dies kann man den aktuellen Statistiken gut entnehmen:

Speziell für Wohnungsbaukredite kann der Zusammenhang mit den Zinsanstiegen gegenübergestellt werden:

Verschuldung

Sehr interessant ist die Sicht auf die Verschuldung. Diese ist zwar im europäischen Vergleich noch niedrig, aber im Zeitverlauf auch bei uns gestiegen:

Alle Verschuldungsblöcke sind gestiegen. In den erhöhten Staatsschulden sind doch bis zu einem ¼ bis Ende nächsten Jahres fällig und können zu höheren Haushaltsbelastungen führen:

Auch die Unternehmensverschuldung ist seit 2018 stark angewachsen.

Und zuletzt ist auch die Verschuldung der Privathaushalte hoch gegangen. Das erklärt mir nun auch viel besser, woher das hohe Kreditwachstum in den Genobanken und Sparkassen gekommen ist. Früher sind wir immer nur jährlich um 3 % gewachsen und in den letzten Jahren jeweils um die 10 % Jahr für Jahr. Da wurde nicht zulasten der Konkurrenz gewachsen, sondern es war faktisch genug für alle da….

Ich höre auch von vielen Banken, dass man kaum Kunden kennt, die „besonders von der Energiekrise betroffen sind“. Dies bestätigt sich nun auch in der folgenden Statistik, denn die meisten Wertschöpfungen in Deutschland kommen weniger energieintensiven Sektoren:

Für die Unternehmen sollte der Zinsanstieg gut zu verkraften sein, da dieser traditionell nur einen geringen Teil der Betriebsausgaben darstellt:

Auch für die privaten Haushalte wurden positive Effekte von der Bundesbank heraus gearbeitet. Als risikomindernd sieht man die Konsumeinschränkung um weiterhin ihre Kredite bedienen zu können.

Oder auch, dass die gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht alle Kundengruppen gleichermaßen betreffen.

Und zuletzt wirkt positiv auf unser Kreditrisiko, dass die langen Zinsbindungen die Haushalte für die nächsten Jahre vor höheren Kapitaldiensten schützen.

Selbstverständlich glaubt die Aufsicht weiterhin an die Immobilienblase, obwohl wir immer noch Preisanstiege im Jahresvergleich haben:

Der Blogartikel ist mit 17 Seiten und gut 1200 Wörtern nun etwas länger als sonst ausgefallen, aber dafür kannst Du Dir das Studium der 143 Seiten Original ersparen 😀

Dezember 2022

COLETTE STERNBERG

P.S.: Das schönste am Schreiben ist, leere Seiten mit Leben zu füllen. (Florian Greller) 

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